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AGB

1. Allgemeines
1.1. Sophia P. Müllauer ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in A-3910 Zwettl und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums eingetragen. 1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Sophia Pinky Müllauer, BSc (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt. 2.Vertragsabschluss 2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgter Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungspaketes zu Stande. 2.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann. 3. Vertragsgegenstand 3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungspaket. 3.2. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung am Wohnsitz der Klientin oder in der Hebammenordination erfolgen kann, 4. Mitwirkungspflichten der Klientin 4.1. Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung. 4.2. Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen. 4.3. Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen. 4.4. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4.5. Bei Verhinderung der Wahlhebamme sucht diese eine Vertretungshebamme. Ist diese Vertretung der Klientin nicht recht, muss sich die Klientin selbst um eine Vertretung kümmern. 4.6. Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt Kontakt mit dem Krankenhaus aufzunehmen. 4.7. Sollte die Wahlhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die telefonische Kontaktaufnahme mit der Wahlhebamme weiterhin zu versuchen, außer es handelt sich um einen Notfall. In diesem Fall ist die Klinik aufzusuchen.  4.8. Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS. 4.9. Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. 5. Termine 5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind. 5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen. 5.3. Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so wird das vereinbarte Honorar pro Behandlungsstunde dennoch fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet. 6. Vertretungsbefugnis 6.1. Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht. 6.2. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt. 7. Haftung 7.1. Die Wahlhebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. 8. Dienstverhinderung 8.1. Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 9. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege 9.1. Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht. 9.2. Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 . 9.3. Die Kosten der Leistungen der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als umsatzsteuerfreie Nettobeträge. 9.4. Die privaten Krankenkassen (KFL/ LKUF/ …) oder Zusatzversicherungen haben teilweise höhere Tarife und übernehmen größere Anteile an den Honoraren. Informieren sie sich hier frühzeitig. 10. Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne gesonderte Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rechnungslegung erfolgt digital und wird mittels Mail oder MMS durchgeführt. Diese Rechnung kann dann gemeinsam mit der Überweisungs- bzw. Einzahlungsbestätigung bei der betreffenden Kasse eingereicht werden. 11. Zahlungsverzug 11.1. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%. 11.2. Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen. 12. Vertragsauflösung 12.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten. 12.2. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen. 12.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. 12.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten. 13. Vertragsänderungen Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen von der Schriftform. 14. Gerichtsstand Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. 15. Schlussbestimmungen 15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. 15.4. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge: a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG); b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB)

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